Das LG Essen entschied mit Urteil v. 9.9.2007 (44 O 79/07), dass ein Kontaktformular im Impressum nicht den Pflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt. Vielmehr müsse auch eine E-Mail-Adresse genannt werden
(anm.: ok dann halt ne addy die in den müll geht und nen autoresponder der sagt man müsse das formular benutzen. ist doch ok, oder? ;) )